Corona

Aktuelle Information zur Allgemeinsportabteilung

(Öffnung der Sporthallen)

Die neue Verordnung des Landes Niedersachsen brachte für uns Sportler wieder einen weiteren Schritt in die Normalität. Die Sporthallen dürfen wieder geöffnet werden. Sowohl der Stadtsportbund als auch die Stadt Osnabrück werden ihre Hallen wieder zur Verfügung stellen. Jedoch ist die Umsetzung, um auch weiterhin die Sportler größtmöglich zu schützen, mit einigen Regeln verbunden. So sind viele Dinge, was die Hygieneregeln anbelangen, Organisation von Ein- und Ausgang etc. sind zu regeln. Für uns, die wir ja den größten Anteil in der Grundschule Haste absolvieren kommt noch hinzu, dass der normale Schulbetrieb ggf. auch die Halle noch als Ausweichmöglichkeiten nutzen muss, da ja in den Klassenräumen deutlich weniger Schüler Platz haben.

Alles in allem sind die Bedingungen noch nicht so, wie man sie sich zu einem gut organisierten Start vorstellen kann. Sowohl für den Stadtsportbund als auch der Stadt Osnabrück und auch für uns sind all diese organisatorischen Aufgaben neu. Unsere Trainer tragen während ihrer ganzen Trainingsstunden eine hohe Verantwortung im Umgang mit den Sportlern. Dieser Aufgabe werden sie sehr gut gerecht, aber wir wollen das nicht über Gebühr strapazieren. Wir als Verein und auch die Trainer können alles nur nach Kräften bestmöglich umsetzen.

Wir haben mit großer Anstrengung unserer Sportlehrerin Lisa Schönknecht und ihrem Trainerteam bei der Spvg. Haste und dem TuS Haste ein sehr gutes (Ersatz-)Outdoorprogramm aufgestellt. Hier können wir derzeit die Vorgaben gut erfüllen. Wir haben uns dazu entschieden, dieses Outdoorprogramm zunächst bis zu den Sommerferien fortzuführen (ggf. noch auszuweiten). Bitte haben sie auch Verständnis, wenn wir zunächst einmal in dieser Phase noch nicht unser Programm für unsere ganz Kleinen so anbieten können. Es ist kaum möglich, diese Altersgruppe so zu beschäftigen, da die Aufsicht hier doch eine sehr große Rolle spielt im Vergleich zu älteren Altersgruppen. Seien Sie versichert, dass wir stets die Lage beobachten und sobald sich alles wieder gut eingespielt hat, die weiteren Gruppen in kleinen Sprüngen dazu nehmen bis wir schließlich dann wieder unser volles Angebot anbieten können.

Wir bedanken uns für Ihre Treue zum Verein und ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund!

Viele Grüße

Jörg Kutkowski       Annegret Böttcher      Lisa Schönknecht     Trainerteam der Spvg. Haste

Hygienekonzept

In Ergänzung der vorgegebenen Verordnungen und der Einhaltung der Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und deren Umsetzung gilt für die Sportanlage Fürstenauer Weg 100, 49090 Osnabrück folgendes

Hygienekonzept

Zum Spielen sind mitzubringen:

✓ Eigenen Kugelschreiber zum Eintragen in die Liste
✓ Handschuhe (Einweg- oder andere Handschuhe) zum Anfassen der Magnete der Belegtafel, der Abziehmatten, der Linienbesen und weitere Gegenstände
✓ Sauberes eigenes Handtuch als Unterlage für Sitzgelegenheiten.

Schließung der Sportanlage

Osnabrück, 16.03.2020

Stadt Osnabrück 
Der Oberbürgermeister

Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkran-kung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD wird deshalb folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geän-dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

a) Tanzlustbarkeiten (wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht aus-geschlossen werden können),
b) Messen, Ausstellungen,
c) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
d) Volksfeste,
e) Spielhallen,
f) Spielbanken,
g) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind.

2. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420) sowie Personalrestaurants, Kantinen und Mensen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

3. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

4. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Museen,
e) Ausstellungshäuser,
f) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
g) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
h) öffentliche Bibliotheken,
i) Planetarium,
j) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
k) Angebote von Volkshochschulen,
l) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
m) Angebote von Musikschulen,
n) Angebote in Literaturhäusern,
o) Angebote privater Bildungseinrichtungen,
p) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
q) Saunas und Dampfbäder,
r) Fitness- und Sportstudios,
s) Seniorentreffpunkte.

5. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.)
sowie für so genannte Indoorspielplätze. Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Schule und Sport zugelassen werden.

6. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

7. Die Anordnungen unter Ziff. 1 bis 6 treten am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

8. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

10. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 6 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Begründung:
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen
kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang
mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.
Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 6 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die
sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht.
Die unter Ziffern 1 bis 6 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber der unter Ziffer 1 bis 6 genannten Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich effektiv,
aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

Zu Ziffer 1:
In den nach Ziffer 1 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 9 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb
Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können.
Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Wochenmärkte (§ 67 GewO) werden von der Untersagung nicht erfasst, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen.

Zu Ziffer 2:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend auch für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, soweit in diesen nicht die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und Stehplätze so ausgestaltet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Die Regelung gilt auch für Personalrestaurants und Kantinen.

Zu Ziffer 3:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei
ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 4:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten , Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoologischen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen, in den Angeboten privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Seniorentreffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Angebote von
Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger.

Zu Ziffer 5:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine
erhebliche Infektionsgefahr zur Folge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Schule und Sport zugelassen werden.

Zu Ziffer 6:
In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 7:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

Zu Ziffer 8:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine
aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 9:
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 10:
Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr.15, 49074 Osnabrück, erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr. 15, 49074 Osnabrück, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Osnabrück, den 16.03.2020

Wolfgang Griesert
Oberbürgermeister

Spielbetrieb ab Mittwoch / Neues Spendenprojekt

Liebe Tennismitglieder,

eine gute Nachricht: Ab dem 6.5.2020 darf der Spielbetrieb auf den Tennisanlagen in Niedersachsen wieder aufgenommen werden, auch der Trainingsbetrieb ist wieder erlaubt!

Wir warten momentan noch auf einige Veröffentlichungen des NTV. Details zur Nutzung der Anlage schicken wir Anfang nächster Woche.

Spielbetrieb bis zum 14.4. eingestellt

Liebe Übungsleiter der Spvg. Haste,
liebe Kollegen aus den Abteilungen,

die Situation um den Coronavirus spitzt sich auch weiterhin in Deutschland und auch in Niedersachsen zu. Nachdem sowohl die Fachverbände der einzelnen Sportarten die Spielbetriebe bis zur untersten Spielklasse eingestellt haben als auch der Landessportbund Niedersachsen die dringliche Bitte geäußert hat, in den Vereinen den Spielbetrieb einzustellen, möchte ich Euch nach Gesprächen mit unseren Koordinatoren des Jugendtrainings in den Abteilungen Lisa Schönknecht, Juppi Gerding und Achim Riepe folgende für die Spvg. Haste für alle Abteilungen gültige Entscheidung von unserem Vorsitzenden Alex Schmehmann und mir mitteilen:

  • Der Trainingsbetrieb, der vom Verein aus koordiniert wird, ist mit sofortiger Wirkung bis zum 14.04.2020 (Ende der Osterferien) eingestellt. Alle Trainingsgruppen und Mannschaften, die Vereinstraining bekommen, sind hier einbezogen. Wir möchten alle Übungsleiter bitten, dass sie selbstständig ihre Gruppen informieren, falls dieses nicht schon auf Eigeninitiative geschehen ist.
  • Für den Fall, dass auch wie in NRW, vom Land oder einer anderen offiziellen Stelle die Entscheidung kommt, dass sämtliche Sport- und Freizeitangebote untersagt werden, werden wir die Tennishalle nicht mehr zum Spielen geöffnet halten. Das Spielen wird dann bis zur Aufhebung dieser Regelung in der Tennishalle untersagt werden.
  • Bitte helft mit, dass wir alles dafür tun, dass wir uns und unsere Mitmenschen vor der Verbreitung des Virus schützen.
  • Sollte Euch ein Fall von Infizierung aus unserem Verein bekannt werden, meldet Euch bitte umgehend.

Sollte es Veränderungen in der Entwicklung geben, werden wir Euch umgehend informieren.

Wir danken Euch für eure Mithilfe und wünschen Euch eine vor allem gesunde Zeit.

 

Mit sportlichen Grüßen                                             

Alexander Schmehmann Jörg Kutkowski
1. Vorsitzender Geschäftsführer

Sportanlage für weitere Gruppen geöffnet

Liebe Tennisfreunde!

Seit der Öffnung der Tennisanlage am Mittwoch, 6.5.2020, hat sich einiges getan. Wir werden die Sportanlage am Fürstenauer Weg für weitere Sportgruppen öffnen. Diese sind Fußball, Breitensport und Boule. Ich habe deshalb das Hygienekonzept für unseren Verein entsprechend erweitert.


"Im Verein ist Sport am schönsten!" 
Wir sehen uns am Fürstenauer Weg 100 in Osnabrück!

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