Aktuelles

Schließung der Sportanlage

Osnabrück, 16.03.2020

Stadt Osnabrück 
Der Oberbürgermeister

Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkran-kung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD wird deshalb folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geän-dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

a) Tanzlustbarkeiten (wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht aus-geschlossen werden können),
b) Messen, Ausstellungen,
c) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
d) Volksfeste,
e) Spielhallen,
f) Spielbanken,
g) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind.

2. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420) sowie Personalrestaurants, Kantinen und Mensen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

3. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

4. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Museen,
e) Ausstellungshäuser,
f) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
g) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
h) öffentliche Bibliotheken,
i) Planetarium,
j) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
k) Angebote von Volkshochschulen,
l) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
m) Angebote von Musikschulen,
n) Angebote in Literaturhäusern,
o) Angebote privater Bildungseinrichtungen,
p) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
q) Saunas und Dampfbäder,
r) Fitness- und Sportstudios,
s) Seniorentreffpunkte.

5. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.)
sowie für so genannte Indoorspielplätze. Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Schule und Sport zugelassen werden.

6. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

7. Die Anordnungen unter Ziff. 1 bis 6 treten am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

8. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

10. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 6 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Begründung:
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen
kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang
mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.
Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 6 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die
sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht.
Die unter Ziffern 1 bis 6 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber der unter Ziffer 1 bis 6 genannten Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich effektiv,
aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

Zu Ziffer 1:
In den nach Ziffer 1 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 9 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb
Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können.
Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Wochenmärkte (§ 67 GewO) werden von der Untersagung nicht erfasst, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen.

Zu Ziffer 2:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend auch für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, soweit in diesen nicht die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und Stehplätze so ausgestaltet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Die Regelung gilt auch für Personalrestaurants und Kantinen.

Zu Ziffer 3:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei
ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 4:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten , Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoologischen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen, in den Angeboten privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Seniorentreffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Angebote von
Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger.

Zu Ziffer 5:
Die Begründung zu Ziffer 1 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine
erhebliche Infektionsgefahr zur Folge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Schule und Sport zugelassen werden.

Zu Ziffer 6:
In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 7:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

Zu Ziffer 8:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine
aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 9:
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 10:
Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr.15, 49074 Osnabrück, erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr. 15, 49074 Osnabrück, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Osnabrück, den 16.03.2020

Wolfgang Griesert
Oberbürgermeister

Corona


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